FKF Lübeck – Aktuelles
Umsatzsteuerkorrektur bei bewusst eingesetzten Scheinrechnungen
Umsatzsteuerkorrektur bei bewusst eingesetzten Scheinrechnungen (Finanzgericht Berlin- Brandenburg Urteil vom 17.08.2016-7 K7246/14; Revision eingelegt BFH V R50/16) Im entschiedenen Fall setzte der Kläger, eine im Baugewerbe tätige GmbH, bewusst Scheinrechnungen ein und zog aus diesen die Vorsteuer. Nachdem diese Praxis entdeckt worden war, sollten die Rechnungen korrigiert werden, ebenso die umsatzsteuerlichen Folgen. Jedoch war das Finanzgericht der Auffassung, ein nur vermeintlicher Leistungsempfänger wie der Kläger sei weniger schutzwürdig als solche Leistungsempfänger, die redlich seien, und bei denen Vorsteuerabzug ohne entsprechende Korrektur verloren ginge. Aus diesem Grunde sei die Korrektur der Umsatzsteuer dem Kläger zu versagen. Zwar wurde in dem Verfahren die Revision zugelassen und eingelegt, aber generell wird hier die Frage betont, ob bei bewusstem Einsatz von Scheinrechnungen im Nachhinein eine Korrektur der Rechnungen möglich ist. Daran ist eine ganze Reihe von Rechtsfolgen geknüpft. Nach unserer Auffassung muss aber auch in solchen Fällen dem Grundsatz der Neutralität des Umsatzsteuerrechtes Beachtung geschenkt werden. Die Korrektur der Rechnungen und somit die Milderung weiterer Folgen - auch steuerstrafrechtlicher - muss möglich bleiben.
Durchsuchung und Beschlagnahme bei Verdacht der Steuerhinterziehung
Beschuldigte einer Steuerstraftat sollten auch bereits zu Beginn bzw. vor Durchführung einer Durchsuchungsmaßnahme den Anwalt hinzuziehen. Es ist zwar nicht der Regelfall, aber es passiert doch häufiger als allgemein angenommen, dass die Ermittlungsbehörden auf der Basis rechts- und sogar verfassungswidriger Beschlüsse handeln. Im Rahmen eines Beschlusses (vom 04.04.2017 -2 BvR 2551/12) hat sich jüngst das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses beschäftigen müssen. Im konkreten Fall entschied das Bundesverfassungsgericht, der Durchsuchungsbeschluss habe gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Artikel 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit der Wohnung) verstoßen. Der Grund dafür war, dass in dem konkreten Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Tatzeitraum gemacht wurden. Auch die Beschreibung der aufzufindenden Beweismittel brachte keine Klarheit hinsichtlich des Tatzeitraumes. Eine Prüfung der Durchsuchungsbeschlüsse lohnt sich also stets, wobei auch bei Rechtswidrigkeit des Beschlusses noch nichts über die Verwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel gesagt ist.
Steuerrecht: FG Düsseldorf: Aufwendungen des Vermieters als abzugsfähige Werbungskosten
FG Düsseldorf: Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden als sofort abzugsfähige Werbungskosten In einer Entscheidung vom 21.01.2016 (11 K 4274/13 E, nicht rechtskräftig) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters für die Beseitigung von Schäden, die kurze Zeit nach dem Kauf des Vermietungsobjekts eingetreten sind, sofort als Werbungskosten abzugsfähig seien. Im konkreten Fall hat der Vermieter (Kläger) eine bereits vermietete Eigentumswohnung gekauft und ist somit in die Vermieterstellung eingetreten. Nach ca. einem Jahr wurde das Mietverhältnis gekündigt, der Mieter musste ausziehen. Dabei wurde festgestellt, dass die Wohnung, die bei Erwerb durch den Kläger noch in einwandfreiem Zustand war, erhebliche Schäden aufwies. Deren Beseitigung kostete den Kläger netto € 17.091,-. Der Kaufpreis der Wohnung betrug € 104.101,-. Die einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ 6 Abs. 1 Nr. 1a, 9Abs. 5 S.2 wurden vom Gericht dahingehend ausgelegt, dass in einem solchen Fall die Aufwendungen des Vermieters sofort als Werbungskosten abziehbar und nicht lediglich über die AfA ratierlich anzusetzen seien. Gegen die Entscheidung wurde vom Finanzamt allerdings Revision eingelegt (BFH IX R 6/16). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Rechtslage beurteilt. M.E. sprechen gute Gründe für die Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf. Weshalb Aufwendungen, die der Erwerber einer [...]
Steuerrecht: BFH: Vorsteuerabzug bei beabsichtigter GmbH-Gründung
In einer Entscheidung vom 11.11.2015 (V R 8/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Beratungsleistungen eines Einzelunternehmers im Zusammenhang mit einer späteren Gründung einer GmbH nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes in dieser Angelegenheit ist m. E. mindestens überraschend. In dieser Angelegenheit beabsichtigte der Kläger die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit durch eine noch zu gründende GmbH. Alleiniger Gesellschafter dieser GmbH sollte der Kläger sein. Die durch den Kläger in diesem Zusammenhang bezogenen Beratungsleistungen wurden dem Kläger zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte der Kläger nach § 15 UStG im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend. Zur Gründung der GmbH ist es nicht gekommen. Zunächst verweigerte das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Das dagegen geführte Einspruchsverfahren verlief erfolglos für den Kläger. Während das Finanzgericht der Klage des Klägers stattgab, sah der Bundesfinanzhof die spätere Revision des Finanzamtes als begründet an. Im Ergebnis wurde dem Kläger somit der Vorsteuerabzug verwehrt. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ein Leistungsbezug durch einen Unternehmer für dessen Unternehmen notwendig sei. Der Kläger habe [...]
Steuerrecht: Betriebsausgabenabzug und Vertragsgestaltung
BFH: Aufwendung für durch Brauerei finanzierte Golfturniere als abziehbare Betriebsausgaben. In einer Entscheidung vom 14.10.2015 (IR 47/13) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen einer Brauerei für die Veranstaltung einer Reihe von Golfturnieren dann nicht unter den Betriebsausgabenabzugsausschluss nach § 4 Abs. 5 Satz. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen, wenn sich die Brauerei gegenüber ihrem Geschäftspartner in einem Getränkelieferungsvertrag zur Durchführung der Turniere verpflichtet hat und die Teilnahme jedem Interessierten offensteht. Sowohl durch die Finanzverwaltung als auch durch das erstinstanzlich entscheidende Gericht wurde der Brauerei der Betriebsausgabenabzug noch untersagt. Auch der Bundesfinanzhof hat nicht entschieden, dass Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturnieres grundsätzlich immer als Betriebsausgaben abziehbar seien. Im vorliegenden Fall greife das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG aber nicht, da die konkrete Gestaltung der Getränkelieferverträge und der damit verbundenen Veranstaltung der Golfturnierreihe klar zeige, dass es sich hier um für die Brauerei abziehbare Betriebsausgaben handele. Diese Entscheidung zeigt, dass es sich für Unternehmen lohnen kann, Entscheidungen der Finanzverwaltung nicht ohne weiteres hinzunehmen. Oftmals ist der Sinn und Zweck eines Gesetzes entscheidend für die konkrete Anwendung. Dies wird von der Finanzverwaltung häufig übersehen. Für Unternehmen kann es sich also lohnen, die konkrete Gestaltung [...]
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