Häufige Fragen zum Familienrecht

Der Antrag auf Ehescheidung wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht für den Ort der letzten gemeinsamen Ehewohnung. Allerdings sind auch andere Konstellationen möglich.

Der Ehepartner, der die Scheidung beantragt, muss anwaltlich vertreten sein. Im Übrigen siehe 1.

Eine schnelle Scheidung ist meist für den Besserverdienenden von Interesse, da dieser seinem Noch-Ehepartner unter Umständen bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt schuldet. Auch sollte der Scheidungsantrag möglichst frühzeitig gestellt werden. Denn alle zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages gesammelten Rentenpunkte (und vergleichbare Anwartschaften) werden geteilt. In der Regel wird man im Falle einer endgültigen Trennung kein Interesse daran haben, für die Rente des Ex-Partners zu arbeiten.

Das deutsche Recht schreibt vor, dass im Scheidungsverfahren nur der Anträge stellen kann, der anwaltlich vertreten ist. Ohne Anwalt kann man der Scheidung zwar zustimmen aber diese nicht beantragen.

Es reicht daher unter Umständen aus, dass nur einer der Eheleute sich anwaltlich vertreten lässt und der andere der Scheidung zustimmt. Sollte aber der anwaltlich vertretene Partner das Interesse an der Scheidung verlieren und das Verfahren nicht fördern, hat der Partner ohne Anwalt keine Möglichkeit, das Verfahren voran zu bringen.

Wenn eine schnelle Rechtskraft der Scheidung gewünscht wird, ohne Rechtsmittelfristen abwarten zu müssen, geht dies nur, wenn beide Ehegatten im Scheidungstermin anwaltlich vertreten sind. Gleiches gilt für einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches.

Die Gerichtskosten sind von beiden je zur Hälfte zu zahlen, wobei derjenige die Kosten vorschießen muss, der den Scheidungsantrag stellt. Außerdem hat jeder seine eigenen Anwaltskosten zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt kann man natürlich vereinbaren, dass man sich die Anwaltskosten auch teilt.

Prozesskostenhilfe heißt in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe. Wer nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens aufzubringen, kann Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn er dies beantragt. Ob man Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, muss im Einzelfall berechnet werden. Hierzu gibt es im Internet auch entsprechende Rechner.

Auf das Trennungsjahr kann nur dann verzichtet werden, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen würde. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind die Gerichte in aller Regel sehr streng. Insbesondere im Falle von psychischer oder physischer Gewalt aber ggf. auch bei erheblicher Alkohol-/Drogenabhängigkeit dürfte ein Härtefall begründet sein.

Grundsätzlich sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Ermittlung des Trennungsjahres anhand der Angaben der Ehepartner ermittelt wird. Geben beide übereinstimmend an, schon seit dem Datum X getrennt zu sein, wird dies durch das Gericht nicht weiter geprüft.

Die Höhe der Scheidungskosten hängt von der Höhe des Einkommens der Ehegatten und der Anzahl der im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anwartschaften ab. Dies gilt jedenfalls für die häufigste Form der Scheidung, bei welcher neben Scheidung als solches nur die Rentenanwartschaften geteilt werden. Wenn auch das Sorgerecht oder andere Angelegenheiten geregelt werden, steigen auch die Kosten. Auch hier gibt es im Internet eine Mehrzahl von Kostenrechnern, die Ihnen eine Orientierung erleichtern sollten.

Nach der Kostenentscheidung im Scheidungsverfahren muss derjenige die Anwaltskosten zahlen, welcher den Anwalt beauftragt hat. Grundsätzlich kann man sich aber darüber einigen, wie Kosten aufgeteilt werden.

Grundsätzlich kann derjenige, für den sowohl das weitere Zusammenleben als auch der Auszug eine unbillige Härte darstellen würde, vom anderen verlangen, dass er ihm die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung überlässt. Dieses Verlangen kann auch gerichtlich (vornehmlich im einstweiligen Rechtsschutz) durchgesetzt werden. Wann man Anspruch auf die Überlassung der gesamten Wohnung hat, hängt immer vom Einzelfall ab. Auch die Interessen der involvierten Kinder sind zu berücksichtigen. Insbesondere im Falle häuslicher Gewalt wird das Opfer keine Schwierigkeiten haben, die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugesprochen zu bekommen.

Für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung hat der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen i.d.R. Anspruch auf Trennungsunterhalt. Hierbei hat der Besserverdienende 3/7 seines Überschusses an den Partner zu zahlen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Besserverdienende dadurch nicht unterhalb seines Selbtbehaltes gerät. Außerdem genießen die Unterhaltsansprüche der Kinder Vorrang.

Kindesunterhalt ist stets von dem zu leisten, bei dem die Kinder nicht ihren regelmäßigen Aufenthalt haben.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt verringert sich jedoch mit der Zeit und in Abhängigkeit von der Ehedauer. Wer in der 15 Jahre andauernden Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, um sich um den Haushalt und die Kindeserziehung zu kümmern, muss im Falle der Trennung nicht sofort vollschichtig arbeiten gehen. Bei einer nur 3 Jahre andauernden Ehe wird er/sie je nach den Umständen des Einzelfalls jedoch bereits nach einem halben Jahr eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit haben, wenn er/sie nicht kleine Kinder zu betreuen hat.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch dadurch wegfallen, dass man eine neue Beziehung begründet und mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Besserverdienende auch noch nach der Scheidung Unterhalt an seinen Ex-Partner leisten. Ob nachehelicher Unterhalt geschuldet wird, hängt stets von den individuellen Lebensumständen ab. Dieser Unterhaltsanspruch kommt eher bei längeren Ehen oder anhaltender Kleinkindbetreuung in Betracht.

Der Scheidungsantrag kann grundsätzlich nach Ablauf des Trennungsjahres bzw. kurz vorher gestellt werden. Im Falle einer Härtefallscheidung kann der Antrag sofort gestellt werden.

Ehe und Familie genießen im Grundgesetz (Artikel 6) besonderen Schutz. Dementsprechend sollen Ehen nicht voreilig sondern nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert sind. Das Scheitern der Ehe wird erst nach Ablauf des Trennungsjahres und nur dann unwiderlegbar vermutet, wenn beide die Scheidung beantragen bzw. einer die Scheidung beantragt und der andere zustimmt.

Wie schnell die Scheidung abläuft, hängt einerseits davon ab, wie viele Angelegenheiten (Versorgungsausgleich, Sorgerecht etc.) geklärt werden müssen und wie ausgelastet das jeweilige Gericht ist. In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss und auch sonst keine Folgesachen zu klären sind, kann das Scheidungsverfahren innerhalb weniger Monate beendet sein. Im umfangreichen Fällen kann das Verfahren aber auch ein oder mehrere Jahre dauern.

Im Falle der Scheidung sind Anwartschaften auf Altersrente und ähnliche Ansprüche, welche während der Ehezeit erwirtschaftet wurden, jeweils hälftig zu teilen. Das heißt die Ehepartner müssen jeweils die Hälfte der von ihnen während der Ehe erwirtschafteten Rentenpunkte an den Ehepartner abgeben und erhalten somit auch jeweils die Hälfte der Punkte des anderen. Im Ergebnis profitiert hiervon der Partner, welcher aufgrund seines geringeren Einkommens während der Ehe weniger Anrechte gesammelt hat. Damit soll der Nachteil in der Altersvorsorge ausgeglichen werden, den der Ehepartner erleidet, der seine Karriere zurückgestellt hat, um sich um andere Belange des Ehe- und Familienlebens zu kümmern.

Die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann jedoch durch einen notariellen Ehevertrag, eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung oder aber durch Anwaltsvergleich ausgeschlossen werden. Hierzu müssen jedoch beide Ehegatten im Scheidungsprozess anwaltlich vertreten sein.

Wer gemeinsame Kinder hat und verheiratet ist, hat für diese Kinder auch die gemeinsame elterliche Sorge, was im Volksmund meist als geteiltes Sorgerecht bezeichnet wird. Die Scheidung ändert hieran nichts. Das heißt auch nach der Scheidung haben beide Elternteile nach wie vor das Sorgerecht. Von diesem gesetzlichen Regelfall wird nur abgewichen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl schadet. Das häufigste Beispiel hierfür ist der Fall, bei dem wichtige Entscheidung für das Kind aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht getroffen werden können. In einem solchen Fall wird das Familiengericht nötigenfalls durch einen Gutachter ermitteln, welche Form der elterlichen Sorge dem Kindeswohl am ehesten gerecht wird.

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