Ihr Fachanwalt für Steuerrecht in Lübeck
– Rechtsanwalt Manuel Fuchs

Ihr Berater in Lübeck für Fragen in allen Bereichen des Steuerrechts sowie im Steuerstrafrecht.

Rechtsanwalt Fuchs vertritt Sie und Ihr Unternehmen bundesweit in steuerrechtlichen Fragen sowohl gegenüber den Finanzämtern, Städten und Gemeinden, als auch vor allen Finanzgerichten.

Zu steuerrechtlichen Problemen kann es sehr schnell kommen. Das Finanzamt wertet einen Sachverhalt anders als Sie. Formalia werden nicht oder angeblich nicht eingehalten, Angaben gegenüber dem Finanzamt wurden vergessen, Fristen versäumt, eine Rechtsfrage falsch bewertet etc.

Häufiger Ausgangspunkt für eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt im betrieblichen Bereich sind Außenprüfungen (Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen, Zollprüfungen, etc.). Dabei müssen solche Außenprüfungen noch nicht einmal ursprünglich Sie bzw. Ihr Unternehmen betreffen. Auch über Kontrollmitteilungen aus Außenprüfungen bei anderen Unternehmen können Sie und Ihr Unternehmen schnell in den Fokus des Finanzamtes geraten. Aber auch im privaten Bereich kommt es nicht selten zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Der Ausgangspunkt ist dann in der Regel der Einkommensteuerbescheid. Ein immer wieder auftretendes Problem liegt hier im Hausverkauf und der Frage, ob dieser steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Das Stichwort „Spekulationsfrist“ spielt hier oftmals eine Rolle.

Die Ursachen für Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt sind folglich vielfältig. Grundsätzlich gilt: Je früher ein Problem erkannt wird, desto wahrscheinlicher ist es, dass dieses zu Ihren Gunsten gelöst werden kann. Sollten Fragen entstehen, zögern Sie nicht zu lange unsere Unterstützung einzuholen.

Dabei gilt auch:

Jede Steuerart sowie jeder Verfahrensschritt hat eigene Besonderheiten und Anforderungen:

Einkommenssteuer (ESt), Solidaritätszuschlag (SolZ), Kirchensteuer (KiSt), Gewerbesteuer (GewSt), Umsatzsteuer (USt), Körperschaftsteuer (KSt), Erbschaftssteuer (ErbSt), Einspruchsverfahren, Klageverfahren, einstweiliger Rechtsschutz, Stundungsanträge, die Aussetzung der Vollziehung, etc. Wir stehen Ihnen zu jeder Zeit zur Seite.

Nachfolgend haben wir für Sie zu einer Reihe häufig auftretender Fragen einige Informationen zusammengestellt. Dies dient lediglich Ihrer Information und soll Ihnen helfen, eine steuerliche Frage besser einzuordnen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann und soll dies nicht ersetzen:

Wenn Sie mit einer Steuerfestsetzung oder der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht einverstanden sind, muss Einspruch eingelegt werden.

Gegen Steuerbescheide können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat (nicht 4 Wochen!) Einspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe an Sie. Achtung: Bekanntgabe und Kenntnisnahme haben nichts miteinander zu tun.

Im Einspruchsverfahren können Sie Unrichtigkeiten in Steuerbescheiden korrigieren lassen. Sollte die Monatsfrist für den Einspruch einmal schon abgelaufen sein, ist noch nicht zwingend alles verloren. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Steuerbescheide noch mehrere Jahre nach der Bekanntgabe änderbar. Dies kann der Fall sein, wenn der jeweilige Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, er hinsichtlich bestimmter Teile vorläufig ist oder eine Änderungsnorm der Abgabenordnung greift. Dies kann nicht pauschal geschildert werden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen.

Der Einspruch muss aber nicht nur innerhalb der Einspruchsfrist, sondern auch beim zuständigen Finanzamt und gegen den richtigen Bescheid eingelegt werden. Dies mag auf den ersten Blick einfach scheinen, was es im Regelfall auch ist. Im Einzelfall kann dies aber kompliziert werden.

Am Ende des Einspruchsverfahrens steht entweder eine ablehnende Einspruchsentscheidung, eine stattgebende Einspruchsentscheidung (sog. Abhilfebescheid), eine teilweise ablehnende und teilweise stattgebende Einspruchsentscheidung oder auch eine tatsächliche Verständigung.

Eine andere Möglichkeit, falls einmal die Einspruchsfrist versäumt worden sein sollte, ist die sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dieser Weg ist allerdings an sehr enge Voraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen der/die Steuerpflichtige glaubhaft machen muss. Lesen Sie an dieser Stelle mehr zur „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.“

Sollte für Sie das Verfahren nach dem Einspruchsverfahren enden, hoffentlich mit einer für Sie positiven Entscheidung, ist das Ergebnis steuerlich umzusetzen. Natürlich lassen wir Sie auch dabei nicht allein. Entweder verarbeiten wir die notwendige Änderung mit Ihrem Steuerberater oder vermitteln Ihnen einen kompetenten Steuerberater aus unserem Netzwerk, der Ihnen dabei zur Seite steht.

Sie wundern sich vielleicht, dass im steuerlichen Zusammenhang manchmal von Festsetzungsbescheiden und manchmal von Feststellungsbescheiden die Rede ist. Kurz und knapp gesagt, können Steuerzahlungen und Steuererstattungen nur in einem Festsetzungsbescheid enthalten sein. In einem Feststellungsbescheid werden aber die Besteuerungsgrundlagen für eine spätere Festsetzung bestimmt bzw. festgestellt.

In manchen Fällen stehen Feststellungs- und Festsetzungsbescheid in einem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid. Diese Einordnung ist besonders wichtig, da sie entscheidend ist für die Frage, welcher Steuerbescheid angefochten werden muss.

Im Wesentlichen gelten für Festsetzungs- und Feststellungsbescheide aber dieselben Vorschriften. So können z. B. beide mit dem Einspruch angefochten werden.

Zu erkennen, welche Bescheide in einem Verhältnis von Grundlagenbescheid zu Folgebescheid stehen, ist extrem wichtig. Genauso schwierig und genauso wichtig ist es aber auch zu erkennen, welche Bescheide gerade nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheide zueinander stehen. In manchen Fällen impliziert der gesunde Menschenverstand nämlich, dass ein Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheid gegeben ist. Das Steuerrecht sieht dies dann aber überraschend doch anders.
Ein klassisches Beispiel für Bescheide, die im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stehen, sind der Gewerbesteuermessbescheid und der Gewerbesteuerbescheid. Die Besteuerungsgrundlagen werden im Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid festgestellt. Im Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid werden diese Grundlagen dann für die konkrete Steuerfestsetzung genutzt.
Sind Sie mit der Festsetzung der Gewerbesteuer nicht einverstanden, muss in den meisten Fällen gegen den Gewerbesteuermessbescheid Einspruch eingelegt werden. Wird erst gegen den Gewerbesteuerbescheid Einspruch eingelegt, kann es unter Umständen bereits zu spät sein, die unrichtige Steuerfestsetzung zu korrigieren.

Ein weiteres Beispiel sind die Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung. Diese Bescheidform ist z. B. bei der Besteuerung von Personengesellschaften anzutreffen; also bei der Besteuerung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) sowie bei deren Mischformen. Die bekannteste ist hier sicherlich die GmbH & Co. KG.

Ein Steuerbescheid wird gegenüber demjenigen wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Die Wirksamkeit tritt im Zeitpunkt der Bekanntgabe ein. Bei Übersendung im Inland gilt ein Steuerbescheid am vierten Tag (bis 31.12.2024: „am dritten Tag“) nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Bei Bekanntgabe im Ausland gilt er erst einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Geht der Bescheid tatsächlich erst später zu, gilt er im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als bekanntgegeben.
Dabei ist es nicht entscheidend, wann der Steuerpflichtige seine Post tatsächlich öffnet, sondern wann er sie bei gewöhnlichem Lauf der Dinge frühestens öffnen kann. Das tägliche Leeren des Briefkastens und Lesen der Post wird also unterstellt.
Im Fall der Bevollmächtigung eines Anwalts, Steuerberaters oder sonstigen Bevollmächtigten kann die Bekanntgabe auch an diesen erfolgen.

! Achtung: Wir stellen in der Praxis seit einiger Zeit fest, dass sich die Postlaufzeiten extrem verlängert haben. Nicht selten erleben wir Postsendungen, die erst nach ein bis zwei Wochen, teils sogar noch später zugehen. Der Zeitpunkt des Zugangs sollte durch Sie als Empfänger bewiesen werden können, da die Rechtsprechung hier nicht zugunsten des Steuerpflichtigen ausfällt.

Sollten Sie Ihre Rechte einmal gegenüber dem Finanzamt im Einspruchsverfahren nicht oder nicht vollständig durchsetzen können, steht Ihnen der Weg zum Finanzgericht offen. Nicht jedes Rechtsmittel an das Finanzgericht ist eine Klage, aber wir beschäftigen uns an dieser Stelle zunächst nur mit dem Klageverfahren. Es gilt zunächst die Klagefrist zu wahren. Sie beträgt einen Monat (nicht 4 Wochen!) ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Auch wenn es einmal knapp wird mit der Einlegung der Klage, lohnt sich der Schritt dennoch, denn die reine Klageerhebung ist in der Regel kein großer Aufwand (Achtung! Ausnahmen bestätigen die Regel). Die Klagebegründung, die mit viel Arbeit verbunden sein kann, kann in einem gesonderten Schriftsatz nachgeholt werden. Des Weiteren muss die Klage beim örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
Wer in ein steuerliches Klageverfahren geht, sollte sich darüber im Klaren sein, dass sich dieses lange hinziehen kann. Die vorbereitenden Schriftsätze (Klage, Klageerwiderung, Replik, Duplik, etc.) sind auszutauschen und evtl. Beweismittel, wie z. B. Gutachten zu beschaffen. Nicht in jedem Fall findet eine mündliche Verhandlung statt. Wenn doch, ist der erste Termin häufig ein sog. Erörterungstermin. Dort wird die Sach- und Rechtslage zunächst besprochen und versucht eine Einigung zu finden.
Unsere Erfahrungen vor den Finanzgerichten sind überwiegend positiv. Die Richterinnen und Richter sind hervorragend qualifiziert und setzen sich auch mit komplizierten steuerlichen Fragen eingehend auseinander. Dabei sind sie Argumenten gegenüber offen. Es besteht daher kein Grund, den Gang zum Finanzgericht zu scheuen.
Für das finanzgerichtliche Verfahren fallen Gerichtskosten an. Deren Höhe richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit für Sie als Kläger. Der wirtschaftliche Wert ergibt sich oft aus dem Steuerbetrag, um den es geht. Im Fall des Obsiegens werden diese Kosten erstattet. Darüber hinaus kann allgemein über den Ablauf eines Klageverfahrens nicht viel gesagt werden. Jedes Klageverfahren ist anders und dementsprechend individuell zu betreiben. Wir besprechen mit Ihnen jeden einzelnen Schritt im Laufe eines solchen Verfahrens und entwickeln eine Strategie, die je nach Verlauf, Bedarf und Möglichkeiten angepasst wird.
Ähnlich dem Einspruchsverfahren kann auch das Klageverfahren auf verschiedene Arten enden:
Es kann ein stattgebendes oder ein ablehnendes Urteil oder auch ein teilweise stattgebendes und teilweise abweisendes Urteil ergehen. Darüber hinaus besteht oft auch die Möglichkeit, eine tatsächliche Verständigung zu treffen:
Gegen ein ablehnendes oder teilweise ablehnendes Urteil besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Es kommt hier aber darauf an, wie genau das Finanzgericht entschieden hat. Grundsätzlich kann die Revision eingelegt werden. Dies gilt so allerdings nur, wenn das Finanzgericht die Revision im Urteil zugelassen hat. Wurde die Revision nicht zugelassen, muss die Zulassung erst durch eine sog. „Nichtzulassungsbeschwerde“ erstritten werden.

Sollte das Verfahren aber doch nach dem finanzgerichtlichen Klageverfahren enden, hoffentlich weil der Klage vollumfänglich stattgeben wurde oder zumindest teilweise oder Sie eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt getroffen haben, lassen wir Sie nicht allein. Es gilt nun, das Ergebnis des Klageverfahrens steuerlich umzusetzen. Natürlich stehen wir Ihnen auch dabei zur Seite.

Für den unternehmerischen/betrieblichen Bereich:

Neben den allgemeinen, vorherigen Darstellungen, die für alle Steuerpflichtige/-n von Bedeutung sind, gibt es auch viele steuerliche Aspekte, die nur oder weit überwiegend für Unternehmer/-innen von Bedeutung sind. Diese Aspekte stelle ich Ihnen in diesem Abschnitt dar.

Zunächst muss dem/der Unternehmer/-in dabei bewusst werden, dass das Steuerrecht von dem/der Unternehmer/-in verlangt, dass er/sie alles kann und alles weiß. Was er/sie nicht selber kann oder nicht selber weiß, muss er/sie sich durch entsprechend fachkundige Berater/-innen aneignen.

Gerade Unternehmensgründer/-innen müssen in der Gründungsphase auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse achten. Manchmal wird dann statt einem/-r Steuerberater/-in ein/-e Buchhalter/-in mit der Erledigung der steuerlichen Pflichten beauftragt.

Zweifelsohne können Buchhalter/-innen gute Arbeit leisten. Sie sind aber keine Steuerberater/-innen und dürfen aus berufsrechtlichen Gründen keine Hilfeleistung in Steuersachen anbieten.

Wer sich aber dennoch für die Erfüllung seiner/ihrer steuerlichen Pflichten eines/einer Buchhalters/-in bedient, kann sich nicht auf Beratungsfehler berufen, weil er/sie sich bewusst für eine/-n Berater/-in entschieden hat, der/dem die notwendige Qualifikation fehlte.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es häufig dazu, dass die Betriebsprüfung Fehler in der Buchführung feststellt oder zumindest behauptet und daraus die Konsequenz zieht, die Besteuerungsgrundlagen, ganz oder teilweise, schätzen zu dürfen. Diese Berechtigung folgt aus § 162 Abs. 1 AO.

In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass die Finanzämter mit Schätzungen recht schnell bei der Hand sind und dem/der Steuerpflichtigen mit hohen Hinzuschätzungen drohen. Nicht selten wird diese Drohung dann mit der Androhung eines Strafverfahrens verstärkt.

Wenn es dazu kommt, führen Sie die Gespräche mit dem Finanzamt keinesfalls ohne Ihre/n Steuerberater/-in weiter und halten Sie sich idealerweise auch einen Fachanwalt für Steuerrecht an Ihrer Seite.

Die Frage, ob überhaupt eine Schätzungsbefugnis besteht, wird oft ohne genaue Prüfung einfach behauptet. Bereits an dieser Stelle muss das Vorgehen des Finanzamtes aber überprüft werden. Handelt es sich nur um formelle Fehler oder liegen materielle Fehler vor? Welchen Umfang haben diese Fehler? Können die Fehler behoben werden? etc. Diese und weitere Fragen müssen geklärt werden.

Selbst wenn die Schätzungsbefugnis des Finanzamtes gegeben ist, bedeutet dies nicht, dass das Finanzamt jede Höhe schätzen darf. Die Schätzung muss realistisch sein. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dies umfasst natürlich auch solche Umstände, die sich zugunsten des/der Steuerpflichtigen auswirken. Dabei ist es auch die Aufgabe Ihres/-r Steuerberaters/-in, solche Umstände, die zu Ihren Gunsten sprechen, mit Ihnen gemeinsamen zu erarbeiten und darzustellen. Ebenso gehört es zu den Aufgaben Ihres/-r Beraters/-in, die Schätzungsgrundlagen des Finanzamtes zu erfragen und kritisch zu prüfen.

Das bedeutet zusammenfassend, dass im Fall einer Betriebsprüfung niemals ohne den/die eigenen/-r Steuerberater/-in mit dem Finanzamt gesprochen werden sollte. Spätestens, wenn Schätzungen vorgenommen werden sollen, sollte der Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden, da dann das Beweismittelrecht relevant wird und leider auch das Steuerstrafverfahren nicht mehr fern liegt.

Für den privaten Bereich:

Der Verkauf einer im Privatvermögen gehaltenen Immobilie kann steuerpflichtig oder steuerfrei sein. Es kommt dabei auf die genannten Umstände an.

An dieser Stelle ist ausschließlich von solchen Immobilien die Rede, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, gelten andere Regelungen.

Handelt es sich aber um eine Immobilie, die im Privatvermögen gehalten wird, kann deren Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft nach §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 22 Nr. 2 EStG
steuerpflichtig sein.

Es gilt der Grundsatz, dass solche Veräußerungen steuerpflichtig sind, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Dabei ist auf die Zeitpunkte der notariellen Verpflichtungsgeschäfte abzustellen. Der eigentliche Zeitpunkt der Eigentumsübertragung – Eintragung im Grundbuch – ist nicht entscheidend.

Eine Besonderheit besteht beispielsweise bei ererbter Immobilie. Hierbei greift die sog. „Fußstapfentheorie“. Ist diese zehn Jahresfrist abgelaufen, kann die Immobilie aus dem Privatvermögen steuerfrei veräußert werden.

Eine weitere Besonderheit gilt für solche Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Auch in diesen Fällen ist eine steuerfreie Veräußerung möglich.

Wenn Sie an dieser Stelle zu Ihrer Frage noch keine Hinweise gefunden haben, haben Sie bitte noch etwas Geduld. Wir bauen unser Angebot kontinuierlich aus. Zögern Sie aber auch nicht, uns anzurufen. Auch in einem ersten Telefonat können wir manchmal schon weiterhelfen.

Gerne können Sie Rechtsanwalt Fuchs und der Anwaltskanzlei FKF auch auf LinkedIn folgen. Hier gibt er immer wieder kleine Tipps und Hinweise zu steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Themen.

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