FG Düsseldorf: Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden als sofort abzugsfähige Werbungskosten

In einer Entscheidung vom 21.01.2016 (11 K 4274/13 E, nicht rechtskräftig) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters für die Beseitigung von Schäden, die kurze Zeit nach dem Kauf des Vermietungsobjekts eingetreten sind, sofort als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Im konkreten Fall hat der Vermieter (Kläger) eine bereits vermietete Eigentumswohnung gekauft und ist somit in die Vermieterstellung eingetreten. Nach ca. einem Jahr wurde das Mietverhältnis gekündigt, der Mieter musste ausziehen. Dabei wurde festgestellt, dass die Wohnung, die bei Erwerb durch den Kläger noch in einwandfreiem Zustand war, erhebliche Schäden aufwies. Deren Beseitigung kostete den Kläger netto € 17.091,-. Der Kaufpreis der Wohnung betrug € 104.101,-. Die einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), §§ 6 Abs. 1 Nr. 1a, 9Abs. 5 S.2 wurden vom Gericht dahingehend ausgelegt, dass in einem solchen Fall die Aufwendungen des Vermieters sofort als Werbungskosten abziehbar und nicht lediglich über die AfA ratierlich anzusetzen seien.

Gegen die Entscheidung wurde vom Finanzamt allerdings Revision eingelegt (BFH IX R 6/16). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Rechtslage beurteilt. M.E. sprechen gute Gründe für die Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf. Weshalb Aufwendungen, die der Erwerber einer Wohnung kurz nach dem Erwerb der Wohnung unfreiwillig zur Erhaltung der Substanz aufwendet als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gelten sollen ist nicht logisch. Allen Anschaffungs- und Herstellungskosten gemein ist, dass diese freiwillig getätigt werden. Eine Schadensbeseitigung geschieht niemals freiwillig im selben Sinne wie die Tätigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten.