Umsatzsteuerkorrektur bei bewusst eingesetzten Scheinrechnungen (Finanzgericht Berlin- Brandenburg Urteil vom 17.08.2016-7 K7246/14; Revision eingelegt BFH V R50/16)
Im entschiedenen Fall setzte der Kläger, eine im Baugewerbe tätige GmbH, bewusst Scheinrechnungen ein und zog aus diesen die Vorsteuer. Nachdem diese Praxis entdeckt worden war, sollten die Rechnungen korrigiert werden, ebenso die umsatzsteuerlichen Folgen.
Jedoch war das Finanzgericht der Auffassung, ein nur vermeintlicher Leistungsempfänger wie der Kläger sei weniger schutzwürdig als solche Leistungsempfänger, die redlich seien, und bei denen Vorsteuerabzug ohne entsprechende Korrektur verloren ginge. Aus diesem Grunde sei die Korrektur der Umsatzsteuer dem Kläger zu versagen.
Zwar wurde in dem Verfahren die Revision zugelassen und eingelegt, aber generell wird hier die Frage betont, ob bei bewusstem Einsatz von Scheinrechnungen im Nachhinein eine Korrektur der Rechnungen möglich ist. Daran ist eine ganze Reihe von Rechtsfolgen geknüpft.
Nach unserer Auffassung muss aber auch in solchen Fällen dem Grundsatz der Neutralität des Umsatzsteuerrechtes Beachtung geschenkt werden.
Die Korrektur der Rechnungen und somit die Milderung weiterer Folgen – auch steuerstrafrechtlicher – muss möglich bleiben.