In einer Entscheidung vom 11.11.2015 (V R 8/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Beratungsleistungen eines Einzelunternehmers im Zusammenhang mit einer späteren Gründung einer GmbH nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes in dieser Angelegenheit ist m. E. mindestens überraschend.
In dieser Angelegenheit beabsichtigte der Kläger die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit durch eine noch zu gründende GmbH. Alleiniger Gesellschafter dieser GmbH sollte der Kläger sein. Die durch den Kläger in diesem Zusammenhang bezogenen Beratungsleistungen wurden dem Kläger zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte der Kläger nach § 15 UStG im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend.
Zur Gründung der GmbH ist es nicht gekommen. Zunächst verweigerte das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Das dagegen geführte Einspruchsverfahren verlief erfolglos für den Kläger. Während das Finanzgericht der Klage des Klägers stattgab, sah der Bundesfinanzhof die spätere Revision des Finanzamtes als begründet an. Im Ergebnis wurde dem Kläger somit der Vorsteuerabzug verwehrt.
Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ein Leistungsbezug durch einen Unternehmer für dessen Unternehmen notwendig sei. Der Kläger habe jedoch nicht beabsichtigt, als Einzelunternehmer tätig zu werden, sondern in der Rechtsform einer GmbH. Den gesellschaftsrechtliche Vorgaben folgend unterscheidet der Bundesfinanzhof hier deutlich zwischen der natürlichen Person des Klägers und der juristischen Person der zu gründenden GmbH. Einen möglichen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz des Gesellschaftsrechts sieht der Bundesfinanzhof hier offensichtlich nicht.
Darüber hinaus sei dem Kläger auch als Einzelunternehmer der Vorsteuerabzug zu untersagen. Er sei als Gesellschafter einer zu gründenden GmbH nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da er selbst keine entgeltliche Leistung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu erbringen geplant habe, sondern ausschließlich die GmbH. Das bloße halten von Gesellschaftsanteilen sei keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechtes, die den Gesellschafter zum Unternehmer und somit zum Umsatzsteuerpflichtigen werden ließen.
Der Bundesfinanzhof sieht Beratungsleistungen bei Vorgründungsgesellschaften als nicht auf eine GmbH übertragbar an. Hier unterscheidet er klar zwischen Beratungsleistungen und Vermögensgegenständen. Nur letztere seien auf die spätere Gesellschaft übertragbar. Nur die im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen gezahlte Umsatzsteuer sei somit ebenfalls auf die Gesellschaft übertragbar und könne im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung auch Einfluss auf den ertragssteuerlichen Betriebsausgabenabzug einer Vorgründungsgesellschaft haben wird.
In jedem Falle erhöht diese Entscheidung die Planungsunsicherheit von Gründern in steuerlichen Fragen und macht somit gleichzeitig die Wichtigkeit einer vorausschauenden Finanzierungsplanung deutlich.
Rechtsanwalt Manuel Fuchs LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht