BFH: Aufwendung für durch Brauerei finanzierte Golfturniere als abziehbare Betriebsausgaben.
In einer Entscheidung vom 14.10.2015 (IR 47/13) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen einer Brauerei für die Veranstaltung einer Reihe von Golfturnieren dann nicht unter den Betriebsausgabenabzugsausschluss nach § 4 Abs. 5 Satz. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen, wenn sich die Brauerei gegenüber ihrem Geschäftspartner in einem Getränkelieferungsvertrag zur Durchführung der Turniere verpflichtet hat und die Teilnahme jedem Interessierten offensteht. Sowohl durch die Finanzverwaltung als auch durch das erstinstanzlich entscheidende Gericht wurde der Brauerei der Betriebsausgabenabzug noch untersagt.
Auch der Bundesfinanzhof hat nicht entschieden, dass Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturnieres grundsätzlich immer als Betriebsausgaben abziehbar seien. Im vorliegenden Fall greife das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG aber nicht, da die konkrete Gestaltung der Getränkelieferverträge und der damit verbundenen Veranstaltung der Golfturnierreihe klar zeige, dass es sich hier um für die Brauerei abziehbare Betriebsausgaben handele.
Diese Entscheidung zeigt, dass es sich für Unternehmen lohnen kann, Entscheidungen der Finanzverwaltung nicht ohne weiteres hinzunehmen. Oftmals ist der Sinn und Zweck eines Gesetzes entscheidend für die konkrete Anwendung. Dies wird von der Finanzverwaltung häufig übersehen. Für Unternehmen kann es sich also lohnen, die konkrete Gestaltung von Verträgen vor dem Hintergrund steuerlicher Gesichtspunkte in professionelle Händen zu legen.
Rechtsanwalt Manuel Fuchs, LL.M. Fachanwalt für Steuerrecht