Kurzarbeit als Folge des Coronavirus.
Fragen und Antworten

Nachfolgend finden Sie Antworten auf die derzeit am häufigsten gestellten Fragen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Coronavirus aus Sicht der Arbeitgeber.

Wir werden an dieser Stelle in Kürze weitere Informationen veröffentlichen. Gerne stehen wir Ihnen aber auch jetzt schon telefonisch, per Email oder persönlich für weitere Fragen zur Verfügung.

Was ist Kurzarbeit?

Wenn Unternehmen außergewöhnliche Umsatzeinbußen aufgrund von Auftragseinbrüchen verzeichnen und deswegen Ihre Arbeitnehmer nicht mehr voll beschäftigen können, kann der Arbeitgeber einen Antrag bei der Agentur für Arbeit auf Gewährung von Kurzarbeitergeld stellen.
Der Arbeitnehmer erhält von der Agentur für Arbeit ein verringertes Gehalt in Form des Kurzarbeitergelds. Der Arbeitgeber wird finanziell entlastet und kann seine Arbeitnehmer während einer Krise im Betrieb halten, statt ihnen aus betrieblichen Gründen kündigen zu müssen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Beantragung für Kurzarbeit erfüllt sein?

Erheblicher Arbeitsausfall in Verbindung mit Entgeltausfall als Folge eines unabwendbaren Ereignisses oder wirtschaftlicher Gründe.
Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten müssen betroffen sein.
Die Beantragung hat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen.
Es muss mindestens ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Kurzarbeitergeld wird ausschließlich Arbeitnehmern gewährt.

Welche Kosten bleiben für den Arbeitgeber?

Durch ein am 13.03.2020 verabschiedetes Gesetz des Bundestags zur Änderung des Kurzarbeitergelds, müssen Arbeitgeber bis zum 31.12.2021 vorübergehend nicht mehr wie bisher 80% der Sozialversicherungsbeiträge für das entfallende Bruttoentgelt zahlen. Hierdurch werden Arbeitgeber massiv entlastet.
Arbeitgeber haben derzeit während der Kurzarbeit grundsätzlich keine Kosten zu tragen.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Die Bezugshöhe liegt für Haushalte ohne Kind bei 60% des Nettolohns. Bei Haushalten mit einem Kind beträgt dieser Wert 67% des Nettolohns.

Wie lange wird der Bezug von Kurzarbeitergeld gewährt?

Die maximale Förderdauer beträgt 12 Monate, kann aber durch Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängert werden.

Kann Kurzarbeit einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden?

Nein, die betroffenen Arbeitnehmer müssen zuvor ihre Einwilligung erklären. Es sei denn es gibt eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifliche Bestimmung, durch die die Einwilligung des einzelnen Arbeitnehmers ersetzt werden kann.

Fragen zur Kanzlei für Arbeitsrecht in Lübeck?

Falls Sie noch offene Fragen haben oder kurzfristig ein Erstgespräch wünschen, zögern Sie nicht und rufen uns einfach unter 0451/ 707 290 45 während unserer Bürozeiten an und vereinbaren Sie einen Termin.

Zu Ihrer Verfügung steht unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Herr Jonathan Greiner.

Wir freuen uns auf Sie.

Ihr Rechtsanwalt für
Arbeitsrecht in Lübeck – Jonathan Greiner

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