Anwalt für Strafverteidiger im Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Manuel Fuchs

Als Fachanwalt für Steuerrecht stehe ich Ihnen bei allen steuerstrafrechtlichen Problemen zur Seite.

Das Steuerstrafrecht

ist eine in jeder Hinsicht komplexe, vielschichtige und schwierige Materie. Neben der Steuerhinterziehung gibt es noch eine Reihe von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten:

  • Steuerhinterziehung
  • Bannbruch
  • Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
  • Steuerhehlerei
  • Leichtfertige Steuerverkürzung
  • Steuergefährdung
  • Gefährdung der Abzugssteuern
  • Verbrauchssteuergefährdung
  • Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
  • unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
  • etc.

Am schwersten wiegt sicher die Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO). Diese kann auch in Form der schweren Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 AO vorliegen. Fälle schwerer Steuerhinterziehung sind beispielsweise gegeben wenn:

  • Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden. Ein großes Ausmaß in diesem Sinne liegt in der Regel ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000,00 € vor
  • der Beschuldigte Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht
  • der Beschuldigte unter Mithilfe eines Amtsträgers handelt, der seine Befugnisse missbraucht
  • der Beschuldigte unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder
  • der Beschuldigte als Mitglied einer Bande handelt.

Für Sie als Betroffenen bedeutet die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens eine in unternehmerischer, beruflicher und privater Hinsicht schwierige Situation sowie eine emotionale Belastung. In dieser Situation ist es in jeder Hinsicht wichtig und notwendig, dass Ihnen ein erfahrener und kompetenter Rückhalt zur Seite steht.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Im Steuerstrafrecht ziehen Sie idealerweise einen Berater hinzu, noch bevor die jeweilige Tat entdeckt ist. Dann bietet sich Ihnen die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Im Rahmen des verschärften Selbstanzeigerechts ist es wichtig, die Selbstanzeige professionell vorzubereiten. Anderenfalls droht diese ihre strafbefreiende Wirkung zu verfehlen und so die Lage noch zu verschlimmern.

Häufige Fragen und weitere Erläuterungen zum Steuerstrafrecht für unsere Mandaten in Lübeck und Umgebung

Während früher die weitaus meisten Steuerstrafverfahren noch außergerichtlich geklärt wurden („Deal“) ist seit einiger Zeit zu beobachten, dass es vermehrt zur Durchführung von gerichtlichen Hauptverhandlungen kommt. Wir stehen Ihnen in jeder Phase des Verfahrens zur Seite. Egal ob im Ermittlungs-/Vorverfahren, im Zwischenverfahren oder im Hauptverfahren – wir vertreten Ihre Interessen.

Vom ersten Moment an ab dem der Verdacht einer Steuerstraftat besteht, ist es essenziell, dass die Kommunikation mit den Behörden in professionelle Hände gegeben wird. Das betrifft insbesondere die Kommunikation mit dem Veranlagungsfinanzamt, der Steuerfahndung (Steufa), der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BußStra), der Staatsanwaltschaft, den Zollbehörden und allen weiteren evtl. beteiligten Behörden.

Nicht zu unterschätzen sind aber auch die Auswirkungen auf Ihre unternehmerische oder berufliche Tätigkeit sowie Ihr Privatleben.

Ihrem Unternehmen können beispielsweise empfindliche Geldbußen drohen, Sie persönlich können berufsrechtliche Konsequenzen treffen. Letzteres gilt insbesondere für Geschäftsführer, Ärzte, Beamte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese Folgen können von finanziellen Bußen bis zum Verlust der Approbation, der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bzw. dem Entzug der Zulassung etc. reichen. Es droht beispielsweise auch der Entzug des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte oder eines Flugscheins.

Viele Steuerdelikte gehen einher mit anderen (typischen) Begleitstraftaten wie der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 Inso), dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) oder der Untreue (§ 266). Natürlich müssen auch diese Aspekte professionell bearbeitet werden.

Für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wie z.B. der GmbH, der AG aber auch der UG bedeutet gerade die Insolvenzverschleppung ein ernstes Problem. Besonders kleine Gesellschaften geraten im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen den Geschäftsführer schnell in wirtschaftliche Schieflage. Ggfls. muss dann der unangenehme Schritt der Insolvenzanmeldung unternommen werden. Die Versäumung dieser Pflicht führt sehr schnell zu weiteren empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen.

Nicht selten werden Begleitstraftaten von den Ermittlungsbehörden zu Beginn des Verfahrens noch nicht gesehen. Gerade dann besteht noch Handlungsspielraum für den Betroffenen.

Oftmals beginnt das Steuerstrafverfahren für Sie mit einem besonders unangenehmen und aufwühlenden Ereignis:

Der Durchsuchung Ihrer Wohn- und/oder Geschäftsräume.

Dann rücken in der Regel verschiedene Behörden, evtl. sogar bewaffnet, bei Ihnen ein. Unterlagen werden gesichtet und ggfls. beschlagnahmt, Ihre Räume werden durchsucht.
In diesem Fall geltend zunächst nur zwei Regeln:

1. Sie schweigen!!!

Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben. Im Übrigen sind Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht verpflichtet, irgendwelche Angaben zu machen. An dem Tag der Durchsuchung kann das Verfahren für Sie lediglich verloren gehen, aber nicht gewonnen werden.

Ob, wann und ggfls. welche Angaben Sie machen, erarbeiten Sie mit uns gemeinsam.

Häufig verspüren die Betroffenen den Drang, sich gegenüber den Beamten zu erklären oder zu rechtfertigen. Dieser Drang wird von den Beamten oft gezielt verstärkt. Entweder werden Sie durch die Behörde unter Druck gesetzt oder Ihnen wird Verständnis und Hilfsbereitschaft signalisiert.

Widerstehen Sie diesem Drang! Jetzt ist nicht der richtige Zeitpunkt zu sprechen – Schweigen ist das Gebot der Stunde!

2. Rufen Sie uns an! Wir kommen dazu, um die Situation in Ihrem Sinne zu betreuen.

Mit dem Steuerstrafverfahren geht stets auch ein Besteuerungsverfahren einher. Hier treffen Sie trotz des laufenden Strafverfahrens umfangreiche Mitwirkungspflichten – diese können aber nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Für das Besteuerungsverfahren ist in der Regel ein Steuerberater notwendig. Wir koordinieren für Sie die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater.

Vielleicht ist sogar ein größeres Team von Spezialisten notwendig. Je nach individueller Situation ist die Heranziehung von Spezialisten  verschiedener Fachrichtungen notwendig. Falls die Situation dies erfordern sollte, stellen wir mit Ihnen gemeinsam ein Team zusammen und koordinieren dessen Arbeit.

In der Regel ist es besser, wenn ein Steuerstrafverfahren nicht nach streitiger Verhandlung durch ein Urteil entschieden wird. Um dieses Ziel zu erreichen gibt es das Mittel der Verständigung, häufig auch „Deal“ genannt. Auch hier sind für Sie eine Vielzahl von Aspekten zu bedenken; angefangen von der korrekten formalen Abwicklung bis zu den Auswirkungen des Deals auf außersteuerliche Bereiche.

Ohne entsprechend professionelle Beratung kann dies nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

Zweifelsohne ist es am besten, wenn es gar nicht erst zu einer Steuerstraftat kommt. Wenn Sie Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Sachverhalts mit den Steuergesetzen haben, beraten wir Sie gerne (Compliance-Beratung). So können Sachverhalte steuerlich günstig gestaltet werden, ohne die Steuergesetze zu brechen.

Ihr Rechtsanwalt für
Steuerstrafrecht in Lübeck

Rechtsanwalt Manuel Fuchs (L.L.M.)
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)

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